Kommt die „Kleine Bauvorlagenberechtigung“?

Am 4. Mai 2018 diskutierte der Ausschuss für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen des nordrhein-westfälischen Landtages mit Sachverständigen die Landesbauordnung 2016. Sie ist noch in der vorigen Legislaturperiode konzipiert worden und enthält aus Sicht des nordrhein-westfälischen Handwerks neben positiven Elementen wie beispielsweise Anpassungen an die Musterbauordnung des Bundes auch einige negative wie beispielsweise in den Bereichen "Stellplätze" und "Barrierefreies Wohnen".

Das Handwerk wurde bei der Anhörung durch Lutz Pollmann von den Baugewerblichen Verbänden Nordrhein und durch Alexander Kostka von den Bauverbänden Westfalen vertreten.

Dabei stieß das Thema "Kleine Bauvorlagenberechtigung" bei den Parlamentariern auf großes Interesse. Dabei geht es darum, dass auch Maurer- und Betonbauermeister und Zimmerermeister in bestimmten Gebäudekategorien bauvorlageberechtigt sind. Insbesondere geht es um freistehende oder einseitig angebaute Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit nicht mehr als drei Wohnungen. Der Vorteil ist, dass der Bauherr alle Leistungen (Entwurfsverfassung, Ausführungsplanung und Bauausführung) aus einer Hand erhält. Dadurch können Bauprozesse optimiert und Baukosten gemindert werden.

Obwohl es diese "Kleine Bauvorlagenberechtigung" in Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein gibt, hat sich Nordrhein-Westfalen ihr seit vielen Jahren verweigert. Umso erfreulicher, dass die Fraktionen von CDU und FDP jetzt ihr großes Interesse an diesem Thema signalisiert haben.

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